[ Auszug: (1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die
Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet.
Die Haftung bleibt a ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]